Johannes-Kepler-Gymnasium | Stuttgart-Bad Cannstatt
Für eine Beurlaubung an einem islamischen oder jüdischen Feiertag ist eine Beurlaubung notwendig. Der Antrag auf Beurlaubung (PDF-Datei) muss rechtzeitig (spätestens drei Tage vorher) in schriftlicher Form gestellt werden. Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs.5 der Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.
Alle Feiertage sind dem interkulturellem Kalender 2024 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entnommen.
Islamische Feiertage im Schuljahr:
Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt.
Opferfest | 16.06.2024 |
Fastenbrechenfest | 10.04.2024 |
Jüdische Feiertage im Schuljahr:
Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Schluss-Fest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt.
Rosch-Haschana (Neujahrsfest) | 03.10. und 04.10.2024 |
Jom Kippur (Versöhnungstag) | 12.10.2024 |
Sukkot (Laubhüttenfest) | 17.10 und 18.10.2024 |
Schemini Azeret (Schlussfest) | 24.10.2024 |
Simchat Thora (Freudenfest) | 25.10.2024 |
Pessach (Passahfest) | 23.04. bis 30.04.2024 (Osterferien) |
Schawuot (Wochenfest) | 12.06. und 13.06.2022 (50 Tage nach Pessach) |