Johannes-Kepler-Gymnasium | Stuttgart-Bad Cannstatt
Für eine Beurlaubung an einem islamischen oder jüdischen Feiertag ist eine Beurlaubung notwendig. Der Antrag auf Beurlaubung (PDF-Datei) muss rechtzeitig (spätestens drei Tage vorher) in schriftlicher Form gestellt werden. Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs.5 der Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.
Alle Feiertage sind dem interkulturellem Kalender des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entnommen.
Islamische Feiertage im Schuljahr 2021/2022:
Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt.
Opferfest | 09.07.2022 |
Fastenbrechenfest | 02.05.2022 |
Jüdische Feiertage im Schuljahr 2021/2022:
Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Schluss-Fest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt.
Rosch-Haschana (Neujahrsfest) | 07.09. und 08.09.2021 |
Jom Kippur (Versöhnungstag) | 19.09.2021 |
Sukkot (Laubhüttenfest) | 21.09. bis 22.09.2021 |
Schemini Azeret (Schlussfest) | 28.09.2021 |
Simchat Thora (Freudenfest) | 29.09.2021 |
Pessach (Passahfest) | 16.04. bis 23.04.2022 (Osterferien) |
Schawuot (Wochenfest) | 05.06. und 06.06.2022 (50 Tage nach Pessach) |