Beurlaubung vom Unterricht Antrag auf Beurlaubung (PDF-File)
Der Antrag muss rechtzeitig (spätestens drei Tage vorher) in schriftlicher Form gestellt werden. Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs.5 der Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.
Islamische Feiertage im Schuljahr 2017/2018:
Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt.
Opferfest | 01.09.2017 |
Fastenbrechenfest | 15.06.2018 |
Jüdische Feiertage im Schuljahr 2017/2018:
Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschluss-Fest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt.
Rosch-Haschana (Neujahrsfest) | 21.09.2017 und 22.09.2017 |
Jom Kippur (Versöhnungstag) | 30.09.2017 |
Sukkot (Laubhüttenfest) | 05.10.2017 und 06.10.2017 |
Schemini Azeret (Schlussfest) | 12.10.2017 |
Simchat Thora (Freudenfest) | 13.10.2017 |
Pessach (Passahfest) | 31.03.2018 und 01.04.2018 |
Schawuot (Wochenfest) | 20.05.2018 |